Vereinssatzung vom 09.10.2022
Schützengilde St. Hubertus Diefflen e.V.

Präambel

Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleicherma­ßen die weibliche und die männliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus der Satzung ergebenden Ämter stehen Frauen und Männern sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Über­sichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wird nur die männliche Form ver­wendet.

§1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen: Schützengilde St. Hubertus Diefflen e.V. Er hat seinen Sitz in 66763 Dillingen / Diefflen. Er ist unter der Nummer VR 982 beim Amtsgericht Saarlouis ins Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Zweck des Vereins:

Die Schützengilde verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Ver­eins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbe­sondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundla­ge, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förde­rung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesonde­re der Jugendlichen durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.

§4a

Die Schützengilde ist politisch und konfessionell neutral. Sie bekennt sich zu ei­nem humanistisch geprägten Menschenbild. Sie fördert die Gleichstellung der

Geschlechter und wirkt auf Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Schüt­zengilde vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulichen Toleranz. Sie tritt jeder Form von Extremismus, rassistischen, verfassungs- und fremden­feindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

§5

Die Schützengilde St. Hubertus Diefflen e.V. ist Mitglied des Deutschen Schüt­zenbundes und des Landessportverband Saar über den Schützenverband Saar e.V. deren Satzungen sie anerkennt. Der Verein vertritt gleichermaßen die Inter­essen der Mitglieder, die dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ange­gliedert sind.

§6

Das Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr der Gilde ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden.

§7

Mitgliedschaft:

Die Gilde hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre c) inaktive Mitglieder d) Ehrenmitglieder

Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Per­sonen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vor­stand. Jedes Mitglied erhält als Mitgliedsnachweis einen Verbandsausweis des Schützenverbandes Saar e.V. Zusätzlich ist eine freiwillige Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. möglich.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung die Satzung der Schützengilde St. Hubertus Diefflen anzuerkennen und zu ach­ten. Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben ha­ben, können von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§7a

Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke der Schützengilde werden unter Beachtung der EU- Datenschutzgrundverordnung(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder der Schützengilde gespeichert, verarbeitet und übermittelt im Rahmen der Verbandsstrukturen.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

3. Den Organen der Schützengilde, allen Mitarbeitern und sonst für den Schüt­zengilde Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ande­ren als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Schützengilde hinaus fort.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen der Schützengilde. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall festgelegt. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassene Anord­nungen zu respektieren.

Mitglieder die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausge­schlossen werden. Das gleiche gilt, wenn Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz Auffor­derung nicht in­nerhalb eines Monats bezahlt werden.

§9

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklä­rung.

Die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand einzureichen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§8 Abs. 3). Bei Stimmgleich­heit entscheidet der Vorsitzende. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an die Gilde und deren Ein­richtungen. Sie haben den Verbandsausweis umgehend abzugeben.

§10

Beiträge der Mitglieder:

Die Beiträge der Mitglieder werden in einer Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstands von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

§11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der 1. Vorsitzende,

b) der Vorstand,

c) die Jahreshauptversammlung.

§11a

1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende vertritt die Gilde im Sinne des §26 des BGB gerichtlich und außergerichtlich.

§11b

Vorstand

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem Geschäftsführer, dem Sportwart DSB und dem Sportwart BDS (Kernvor­stand).

Dieser Vorstand kann auf Vorschlag durch die Jahreshauptversammlung durch weitere Vorstandsmitglieder ergänzt werden: den 2. Kassierer, den Jugendwart, den Damenwart, die Stellvertreter der beiden Sportwarte sowie Jugendwart und Damenwart, und bis zu drei Beisitzer (erweiterter Vorstand).

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Beschlussfähigkeit einer Vorstandssitzung ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kernvorstands teilnehmen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beisitzer sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungs­plan, die die Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder, die Vertretungsrege­lung und die Beschlussfassung des Vorstands regeln.

Ferner sind von der Jahreshauptversammlung stets zwei Kassenprüfer zu wäh­len.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstands im Amt. Nachwahlen erfolgen für die jeweilige restliche Wahlperiode.

Fällt ein Vorstandsmitglied vor der Jahreshauptversammlung aus, so ist der Vor­stand berechtigt einen Ersatz zu wählen, der bis zur nächsten Jahreshauptver­sammlung an Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1.Vorsitzenden keine Anwendung. Er muss in einer außerordentlichen Hauptversammlung neu gewählt werden.

§11c

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Gilde.

Zur Jahreshauptversammlung hat die Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.

Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Der Vorsitzende muss eine au­ßerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 15 % der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

Bei der Jahreshauptversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein Mitglied kann sich nur durch ein anderes Mit­glied durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur höchs­tens zwei andere Mitglieder vertreten.

Personen, die keine Mitglieder des Vereins sind, können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand an der Jahreshauptversammlung teilneh­men.

Die Jahreshauptversammlung entscheidet über:

    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
    • Aufgaben des Vereins
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    • Aufnahme von Darlehen ab 10.000 Euro
    • Beitragsordnung, Arbeitsstunden und Geldersatzleistung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder er­forderlich: a) Änderung der Vereinssatzung b) Auflösung bzw. Verschmelzung der Gilde, wenn nicht mindestens 7 Mitglie­der sich entscheiden, die Gilde weiter zu führen. In diesem Fall kann die Gilde nicht aufgelöst werden.

§12

Auflösung der Gilde:

Wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder bereitfinden die Gilde weiter zu füh­ren, kann die Hauptversammlung die Auflösung der Gilde beschließen (§11 c).

§13

Im Falle der Auflösung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, falls die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, an die Stadt Dillingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung am 09.10.2022 durch Beschluss der Hauptversammlung geän­dert.